art_7__para_8__text_1
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften zu vereinbarende Garantie abgegeben hat, bei der Zusammenrechnung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme beschränkt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.