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DGSD

Falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Marken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). auftreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einleger klar und deutlich darüber informiert werden, dass das Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt und dass die Deckungssumme gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers bei dem Kreditinstitut gilt. Diese Informationen werden in die in Artikel 16 und Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.