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DGSD

Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.