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DGSD

Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.