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Artikel 14

MiFID II

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG erfüllt. Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist in Bezug auf strukturierte Einlagen erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines gemäß der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.