art_34__para_7__text_1
MiFID II
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, teilen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat sie derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das MTF oder das OTF derartige Systeme bereitstellen möchte.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.