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Die zuständige Behörde kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten nicht tätig gewesen ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat, die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt; in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat; einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht den Entzug vorsieht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.