55.
„Herkunftsmitgliedstaat“ im Falle von Wertpapierfirmen den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet, wenn die Wertpapierfirma eine natürliche Person ist; den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, wenn die Wertpapierfirma eine juristische Person ist; den Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet, wenn die Wertpapierfirma gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat; im Falle eines geregelten Marktes den Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist, oder — sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen Sitz hat — den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet; im Falle eines APA, eines CTP oder eines ARM den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; den Mitgliedstaat, in dem das APA, der CTP oder der ARM seinen Sitz hat, wenn es sich um eine juristische Person handelt; den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet, wenn er nach dem jeweils geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat;
← art_4__para_1__point_54__text_1 · All articles · art_4__para_1__point_55__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.