60.
„öffentlicher Emittent“ folgende Emittenten von Schuldtiteln: die Union; einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats; im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes; eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft; ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; die Europäische Investitionsbank;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.