(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon gehalten werden, veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4 enthält, und diesen Bericht der zuständigen Behörde und der ESMA übermitteln; die ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor, der zuständigen Behörde mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Mitglieder oder Teilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz übermitteln. Die in Buchstabe a festgelegte Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.