art_58__para_7__text_1
MiFID II
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Maßnahmen aufgeführt werden, durch die vorgeschrieben wird, dass alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der ESMA zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt zum Zweck ihrer zentralisierten Veröffentlichung zu übermitteln sind.
← (7) · All articles · art_58__para_7__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.