art_90__para_4__text_2
MiFID II
Ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Kontrakte weder durchführbar noch nutzbringend ist, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 dieser Richtlinie zu erlassen, um den in Artikel 95 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitraum von 42 Monaten einmal um zwei Jahre und ein weiteres Mal um ein Jahr zu verlängern.
← art_90__para_4__text_1 · All articles · Artikel 91 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.