art_9__para_3__text_1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan einer Wertpapierfirma die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, überwacht und für sie rechenschaftspflichtig ist. Dies hat auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.