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rec_139

MiFID II

(139) Die von einer zuständigen Behörde oder der ESMA im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen sollten in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Platz für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in jeglicher Währung benachteiligen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.