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MAR

Die Meldung von Geschäften nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: Name der Person; Grund der Meldung; Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate; Beschreibung und Kennung des Finanzinstruments; Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte (d. h. Erwerb oder Veräußerung), einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gemäß Absatz 7 besteht; Datum und Ort des Geschäfts bzw. der Geschäfte und Kurs und Volumen des Geschäfts bzw. der Geschäfte. Bei einer Verpfändung, deren Konditionen eine Wertänderung bedingen, sollten dieser Umstand und der Wert zum Zeitpunkt der Verpfändung offengelegt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.