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Die zuständigen Behörde nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wahlweise folgendermaßen wahr: unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern, indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben auf andere Behörden oder Marktteilnehmer übertragen, durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.