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Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, sowie der Bereitstellung von Hilfe, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.