(3)
Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Technologien sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder, wenn eine solche Hilfe Technologien zur Verwendung in Russland betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Land; die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder, wenn eine solche Hilfe Technologien zur Verwendung in Russland betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Land.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.