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PSD2

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, die europäischen Verbände der Zahlungsdienstleister und die europäischen Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts nach Absatz 1. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass das Merkblatt auf ihren jeweiligen Websites leicht zugänglich gemacht wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.