(3)
Dieser Absatz gilt für natürliche oder juristische Personen, die vor dem 13. Januar 2018 in den Genuss einer Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gekommen sind, und die Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG erbracht haben. Die Mitgliedstaaten gestatten diesen Personen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG bis zum 13. Januar 2019 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie beantragen oder eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie erlangen oder die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen. Alle Personen, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, denen nicht bis 13. Januar 2019 eine Zulassung erteilt bzw. eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 37 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.