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Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels behalten Zahlungsinstitute, die eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten haben, die unter Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG genannt sind, die Zulassung zur Erbringung dieser Zahlungsdienste, die als Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 3 des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie gelten, wenn den zuständigen Behörden spätestens bis zum 13. Januar 2020 nachgewiesen wurde, dass den in Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen genügt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.