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art_10__para_1__text_1

PSD2

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die die in Anhang I Nummern 1 bis 6 genannten Zahlungsdienste erbringen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Vorgehensweisen zu sichern:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.