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Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen des Absatzes 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.