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PSD2
Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen gemäß Artikel 5 genügen und die zuständigen Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden anhören.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.