art_11__para_8__text_1
PSD2
Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn sie bei der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Durchsetzung behindert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.