art_19__para_4__text_1
PSD2
Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.