lexiara

b)

PSD2

E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich deren Zweigniederlassungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie und dem nationalen Recht, sofern sich die Zweigniederlassungen innerhalb der Union befinden und die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts, dem sie angehören, sich außerhalb der Union befindet und nur insofern, als die von diesen Zweigniederlassungen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.