art_22__para_3__text_1
PSD2
Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet es für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde gibt, stellen sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Das gilt auch, wenn die Behörden, die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständig sind, nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.