art_28__para_2__text_2
Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigniederlassung mit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.