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art_28__para_3__text_3

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Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Zeitpunkt mit, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigniederlassung in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.