art_28__para_4__text_1
PSD2
Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede relevante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben mit, einschließlich Angaben zu zusätzlichen Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen es operiert, ausgelagert werden. Das Verfahren der Absätze 2 und 3 findet Anwendung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.