(1)
Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bleibt hiervon unberührt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.