(4)
PSD2
Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür.
← art_30__para_3__text_2 · All articles · art_30__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.