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Artikel 36

PSD2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten haben. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können. Das Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.