(1)
Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit: eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben; den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird; die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen; gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangsvor dieser Währungsumrechnung; das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
← Artikel 58 · All articles · art_58__para_1__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.