art_5__para_1__text_3
Bei den unter Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 1. Bei diesen Maßnahmen ist den in Artikel 95 Absatz 3 genannten Leitlinien für Sicherheitsmaßnahmen der EBA Rechnung zu tragen, sobald diese vorliegen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.