(3)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung der in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste beantragen, als Voraussetzung für ihre Eintragung eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, oder eine andere gleichwertige Garantie abgeschlossen haben, die ihre Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt.
← art_5__para_2__text_1 · All articles · art_5__para_3__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.