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Die EBA gibt bis zum 13. Januar 2017 und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich jener des Zahlungsverkehrsmarktes, und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, für die zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Kriterien heraus, anhand deren die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen ist. Bei der Ausarbeitung der Kriterien nach Unterabsatz 1 trägt die EBA den folgenden Aspekten Rechnung: dem Risikoprofil des Unternehmens; der Frage, ob das Unternehmen andere in Anhang I genannte Zahlungsdienste erbringt oder andere gewerbliche Tätigkeiten ausübt; dem Umfang der Tätigkeit, d. h.: bei Unternehmen, die eine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste beantragen, dem Wert der ausgelösten Zahlungsvorgänge; bei Unternehmen, die eine Eintragung in das Register für die Erbringung der in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienste beantragen, der Zahl der Kunden, die die Kontoinformationsdienste nutzen. den besonderen Merkmalen der gleichwertigen Garantien und den Kriterien für deren Anwendung. Die EBA überprüft diese Leitlinien regelmäßig.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.