art_61__para_1__text_1
PSD2
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 und 89 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 71 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
← (1) · All articles · (2) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.