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art_63__para_3__text_1

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Die Artikel 73 und 74 gelten auch für E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.

National law under this provision

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.