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Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.