(3)
Für den Fall, dass sich der Einfluss, der von dem in Absatz 2 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Behörden Einspruch erheben oder andere angemessene Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen gegen Direktoren oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen oder in der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Zahlungsinstituts gehalten werden, bestehen. Entsprechende Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung nach diesem Artikel nicht nachkommen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.