art_73__para_3__text_1
PSD2
Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.