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Nach einer Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Stellt der Zahlungsdienstleister nicht nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c geeignete Mittel bereit, um jederzeit den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzeigen zu können, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.