(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben, der Betrag des Zahlungsvorgangs, übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach dem vorliegenden Absatz einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat.
← Artikel 76 · All articles · art_76__para_1__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.