art_87__para_2__text_1
PSD2
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.