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art_88__para_3__text_2

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Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Unterabsatz 1 nicht möglich, so teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle Informationen mit, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt, und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.