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art_96__para_1__text_2

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Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.