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Nach Eingang der Meldung nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EBA und die EZB unverzüglich über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls. Nachdem die genannte zuständige Behörde die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Die EBA und die EZB prüfen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union und der Mitgliedstaaten und informieren diese entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte. Auf der Grundlage der Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.