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art_96__para_5__text_1

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Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Leitlinien nach Absatz 3 berücksichtigt die EBA die von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit entwickelten und veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen für Branchen, in denen andere Tätigkeiten als Zahlungsdienstleistungen ausgeübt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.